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SF 2002 17

Brandstiftung

Graubünden · 2002-09-09 · Deutsch GR
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Brandstiftung | Gemeingefahr

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Gemäss Art. 221 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Abs. 1). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren (Abs. 2). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden (Abs. 3). In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter eine Feuersbrunst entfacht hat. Um als solche zu gelten, muss das Feuer eine gewisse Intensität oder Ausdehnung erreichen, so dass es vom Urheber selber nicht mehr gelöscht werden kann (BGE 117 IV 285). Nebst der Feuersbrunst bedarf es als weitere Tatbestandsmerkmale entweder des Schadens zum Nachteil eines anderen oder des Herbeiführens einer Gemeingefahr durch den Brand. Subjektiv erfordert Art. 221 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Tatbe- gehung. Der Vorsatz des Täters muss, nebst der Verursachung der Feuersbrunst,

9 auch auf die Schädigung eines anderen oder die Herbeiführung einer konkreten Gemeingefahr gerichtet sein, wobei nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz genügt (BGE 105 IV 40; PKG 1981 Nr. 11). Im Sinne des Eventualvorsatzes reicht es aus, wenn der Täter eine solche Entwicklung für möglich hält und diese für den Fall ihres Eintrittes bewusst in Kauf nimmt (BGE 107 IV 184; Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., S. 32). b) Der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt ist insofern unbestrit- ten und anerkannt, als P. S. überführt und geständig ist, in der Nacht vom 21. auf den 22. Mai 2000 in dem nicht in seinem Eigentum stehenden Lokal in der Chesa A. in S. Feuer gelegt zu haben, indem er mehrere sich darin befindliche Einrich- tungsgegenstände mit Benzin übergoss und anschliessend mit Hilfe eines Streich- holzes anzündete (Dossier 3, act. 6). Dies wurde vom Angeklagten auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt. Sein Geständnis deckt sich denn auch mit der allgemeinen Beweislage und insbesondere mit den brandtechnischen Ermittlungen der Kantonspolizei (Dossier 3, act. 1-3). Somit steht ausser Frage, dass P. S. für die Brandlegung in der Bar im Untergeschoss der Chesa A. verant- wortlich ist. c) Zusätzlich zur bereits mit 16 Personen am Brandort anwesenden Feu- erwehr S. musste aufgrund der starken Rauchentwicklung auch noch die Feuerwehr St. Moritz mit 14 weiteren Feuerwehrmännern zur Bekämpfung des von P. S. ge- legten Feuers beigezogen werden (Dossier 3, act. 1). Bereits diese Tatsache ver- deutlicht, dass das Feuer eine gewisse Intensität erreichte, die es dem Urheber ver- unmöglichte, es selbst zu löschen (vgl. BGE 105 IV 130). Dies wird auch durch die Aussage des Angeklagten, wonach das Entzünden eines Streichholzes zu einer Ex- plosion geführt habe, aufgrund derer seine Hose und die Einrichtungsgegenstände in der Bar unmittelbar Feuer gefangen hätten und er durch den Raum geschleudert worden sei, bekräftigt. Es kann daher im konkreten Fall zweifellos von einer Feu- ersbrunst im Sinne des Art. 221 StGB ausgegangen werden. Diese verursachte nicht nur an dem sich in der Bar befindlichen und P. S. gehörenden Mobiliar, son- dern auch am Lokal selbst, welches - wie das gesamte Haus - im Eigentum der A. AG stand, erheblichen Sachschaden. Zudem wurden durch den Brand und die dar- aus resultierende starke Rauchentwicklung auch das über der Bar liegende Sport- geschäft, darin gelagerte Kleider und die Wohnung der Familie W. in Mitleidenschaft gezogen. Ein durch die Feuersbrunst verursachter Schaden einer bzw. mehrerer Drittpersonen liegt somit ebenfalls vor. Ob der Angeklagte den Brand unter Her- beiführung einer Gemeingefahr verursachte, kann demzufolge offenbleiben (BGE

10 105 IV 131 E. 2). P. S. hat durch seine Handlungsweise den objektiven Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt. An einer zumindest eventualvorsätzlichen Tatbegehung durch den Angeklag- ten kann angesichts des Vorgehens und der einzelnen Tatumstände kein Zweifel bestehen. Zwar betonte P. S. anlässlich der Hauptverhandlung, dass er nur das Lokal im Untergeschoss der Chesa A. und keinesfalls das ganze Haus habe ab- brennen wollen. Dennoch war er sich im Klaren darüber, dass er durch das Anzün- den von brennbarem, mit Benzin übergossenem Material einen von ihm selber un- löschbaren Brand entfachen würde. Gemäss seiner Aussage im Einvernahmepro- tokoll vor dem zuständigen Untersuchungsrichter vom 23. Mai 2000 (Dossier 3, act.

7) war ihm zudem auch bewusst, dass aufgrund dieser Tat das Risiko einer schwe- ren Beschädigung von Dritteigentum bestand. Dies nahm er jedoch in Kauf. Der subjektive Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ist folg- lich ebenfalls erfüllt. P. S. hat sich daher der vorsätzlichen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 2 P. S. hat durch sein Verhalten in der Nacht vom 21. auf den 22. Mai 2000, als er das von ihm gepachtete Lokal im Untergeschoss der Chesa A. in Brand setzte, eine konkrete Individualgefahr für Leib und Leben verursacht, da sich die Familie W. zum Zeitpunkt des Brandes in der Wohnung im ersten Stock des Hauses befand und ein Übergreifen des Feuers von der Bar auf den Wohntrakt jederzeit hätte stattfinden können (Dossier 3, act. 1). Der qualifizierte Tatbestand der Brand- stiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter wissentlich, das heisst mit direktem Vor- satz, jemanden in Gefahr bringt (BGE 123 IV 130). Der Täter muss gewusst haben, dass durch seine Brandlegung Leib und Leben von Menschen konkret gefährdet werden, wobei diese Annahme insbesondere dann getroffen werden kann, wenn dem Täter bekannt war, dass sich im angezündeten Haus schlafende Menschen befanden, welche durch das Feuer, durch Rauch oder durch Brandgase der ernst- haften Gefahr ausgesetzt waren, getötet, verletzt oder an der Gesundheit geschä- digt zu werden (vgl. PKG 1992 Nr. 15). Am subjektiven Tatbestand fehlt es hinge- gen, wenn der Täter im Sinne eines blossen Eventualvorsatzes lediglich mit der Möglichkeit rechnet, dass sich Personen im Haus aufhalten und alsdann gefährdet werden könnten (Rehberg, a.a.O., S. 34). Im vorliegenden Fall kann dem Angeklag- ten ein direkter Vorsatz nicht angelastet werden. P. S. wusste nicht, dass sich in der

11 betreffenden Nacht jemand in der Chesa A. befand. Aufgrund der Tatsache, wonach im Oberengadin viele Leute mit Beginn der Zwischensaison im Mai ihre Betriebe schliessen, um in die Ferien zu verreisen und er seit längerem kein Mitglied der in der Chesa A. wohnenden Familie W. mehr gesehen hatte, ging er vielmehr davon aus, dass sich zur Tatzeit niemand im Haus aufhielt. Somit fällt der qualifizierte Tat- bestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB ausser Betracht.

E. 3 a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den ge- samten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst hingegen Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nach- vollziehbar sein müssen. b) Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 35 StGB vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Zuchthaus. Das Verschulden von P. S. ist als schwer zu bezeichnen. Durch die Brandle- gung hat er am Lokal bzw. dessen Mobiliar, dem über der Bar liegenden Sportge- schäft und den darin gelagerten Kleidern sowie der Wohnung der Familie W. Sach- schäden von insgesamt ca. Fr. 180'000.-- verursacht. Dazu kommt, dass der Ange- klagte nicht aus einem plötzlichen Entschluss heraus handelte, sondern sich viel- mehr einen Plan zurecht gelegt hatte, wie er vorgehen wollte, um als Brandstifter unerkannt zu bleiben und die Versicherungsleistungen für das durch den Brand be- schädigte Einrichtungsmobiliar der Bar erwirken zu können. Somit steht fest, dass P. S. überwiegend aus eigenen finanziellen Interessen zur Tat schritt. Diesbezüglich kann ihm immerhin zugute gehalten werden, dass er zur Verbesserung seiner fi- nanziellen Situation - allerdings ergebnislos - versucht hatte, bei verschiedenen

12 Banken einen Kredit von Fr. 50'000.-- aufzunehmen. Zudem vermochte der Ange- klagte anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft darzulegen, dass er sich schon beinahe panisch davor fürchtete, seine Frau würde ihn im Falle eines Konkurses der als Betriebsgesellschaft für die Bar dienenden S. & Co., in welcher er als unbe- schränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) fungierte, verlassen. Strafmildernd zu berücksichtigen ist sodann die bei P. S. zum tatrelevanten Zeitpunkt in leichtem bis mittlerem Grad vorliegende Beeinträchtigung der Fähigkeit, entsprechend der Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln. Diese leichte bis mittlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB dia- gnostizierte der Gutachter der Psychiatrischen Klinik Beverin einerseits als Folge einer bereits vor dem Tatzeitpunkt vorliegenden depressiven Störung, welche durch eine für P. S. seit Längerem bestehende psychosoziale Belastungssituation aus- gelöst worden war, und anderseits als Folge des Einflusses von Alkohol, welchen der Angeklagte in der Absicht, seinen Antrieb zu steigern, um die Tat ausführen zu können, unmittelbar vor deren Begehung konsumiert hatte. Strafmindernd wirkt sich bei P. S. sein Geständnis und die bekundete Ein- sicht in das Unrecht seiner Tat aus. Im selben Sinne sind ihm auch seine Vorstra- fenlosigkeit und sein korrektes Verhalten während des ganzen Strafverfahrens an- zurechnen. Andere Straferhöhungs- und Strafschärfungsgründe liegen demge- genüber nicht vor. In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erachtet die Strafkammer daher eine Strafe von 15 Monaten Gefängnis als angemessen.

E. 4 a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob P. S. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu gewähren ist. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen hierfür gegeben sind. b) Die objektive Voraussetzung, dass der Verurteilte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verbüsst hat, ist bei P. S. erfüllt. In subjektiver Hinsicht wird gefordert, dass Vorleben und Charakter des Ver- urteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von wei- teren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und dass er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden im Rahmen des ihm Zumutbaren ersetzt

13 hat. Die zweitgenannte Bedingung ist vorliegend allerdings nicht von Bedeutung, da eine Festsetzung der Schadenersatzpflicht im erwähnten Sinne erst anlässlich der Hauptverhandlung durch die Strafkammer des Kantonsgerichtes vorgenommen wurde. Die anderen genannten Umstände müssen aber eine günstige Prognose zulassen. Die Besserungsaussichten sind auf Grund der Gesamtheit des Verhal- tens und der Gesinnung des Schuldigen zu beurteilen (Rehberg, Strafrecht II, 7. Aufl., S. 87). Für die Annahme künftigen Wohlverhaltens von P. S. sprechen vorweg sein Vorleben, sein Charakter, sowie die bekundete Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Weder vor noch nach der Tat ist er sonstwie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit nunmehr 1½ Jahren arbeitet er in der Buchhaltungsabteilung eines Architektur- büros. Zu beachten ist ebenfalls, dass sich P. S. freiwillig während mehr als einem Jahr regelmässigen psychotherapeutischen Behandlungen unterzogen hat. Er kommt den Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ex-Frau sowie seiner von ihm ge- trennt lebenden Ehefrau pünktlich nach und ist ständig darum bemüht, die aus dem Barbetrieb in S. entstandenen Schulden weiter abzutragen. Darüber hinaus will er auch den durch die Brandlegung verursachten Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, wieder gut machen. Gesamthaft gesehen lassen die genannten Umstände eine günstige Prognose für den Angeklagten zu, so dass der Vollzug der 15-monatigen Gefängnisstrafe einstweilen aufzuschieben ist. Angesichts dieser günstigen Pro- gnose rechtfertigt es sich, die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. c) Gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB kann der Richter dem Verurteilten für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbeson- dere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholi- sche Getränke und Schadensdeckung innerhalb einer bestimmten Frist. Im vorlie- genden Fall stellt sich die Frage, ob P. S. gestützt auf das psychiatrische Gutachten der Klinik Beverin die Weisung zu erteilen ist, sich einer psychiatrischen bzw. psy- chotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Das Gutachten äussert sich dies- bezüglich allerdings nicht derart eindeutig, dass sich eine solche als geradezu un- umgänglich erweisen würde. Es darf zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Tat von P. S. nicht auf eine generelle Neigung zur Brandlegung zurückzu- führen ist. Unter Berücksichtigung seines Vorlebens und seines Wohlverhaltens in der seither verstrichenen Zeit kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Rückfallgefahr als sehr gering einzustufen ist. Im Übrigen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich P. S. bereits während über einem Jahr von einer Spezialistin psychotherapeutisch behandeln liess und auch nach Abschluss dieser Therapie

14 weiterhin seinen Hausarzt in regelmässigen Abständen von zwei bis drei Monaten aufsucht. Von der Erteilung einer Weisung gegenüber P. S., sich einer psychiatri- schen Behandlung zu unterziehen, kann demnach abgesehen werden.

E. 5 a) Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO entscheidet das Gericht über fristge- recht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet, andernfalls wird die Klage an den ordentlichen Richter überwiesen. b) Mit beim Untersuchungsrichteramt Samedan am 5. September 2000 eingegangener Klage vom 10. Mai 2000 machte die „Zürich“ Versicherungs-Gesell- schaft, Regionalsitz Ostschweiz, gegen P. S. adhäsionsweise eine Forderung von Fr. 5'000.-- für die Beschädigung von Teppichböden, Wänden und einer Sitzgruppe der Wohnung in der Chesa A. geltend. Die Klägerin hatte gestützt auf Art. 72 VVG als Versicherer den Anspruch von R. W. übernommen (Dossier 1, act. 9 und 12). Da die Klage rechtzeitig eingereicht wurde, der geltend gemachte Anspruch hinrei- chend ausgewiesen ist und ein Beleg über die Schadensbereinigung vorliegt, steht ihrer Gutheissung nichts entgegen. P. S. wird daher verpflichtet, der „Zürich“ Versi- cherungs-Gesellschaft Fr. 5'000.-- zu bezahlen. c) Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Direktion Bern, reichte am 24. September 2001 eine Adhäsionsklage, die in ihrer Höhe der an R. W. für die beschädigten Waren im Sportgeschäft der Chesa A. ausbezahlten Entschädigung von Fr. 35'000.-- entsprach, ein. Demnach war auch in diesem Scha- densfall gestützt auf Art. 72 VVG eine Anspruchssubrogation erfolgt (Dossier 1, act. 23). Zur Begründung der Klage legte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsge- sellschaft eine Entschädigungsvereinbarung zwischen ihr und R. W. sowie eine de- taillierte Schadenzusammenstellung bei. Somit ist die adhäsionsweise geltend ge- machte Forderung substanziert und überdies auch fristgerecht eingeklagt worden. Die Klägerin hat demnach Anrecht auf den erwähnten Betrag. P. S. wird verpflichtet, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft Fr. 35'000.-- zu bezahlen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, bestehend aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, der Gerichts- gebühr sowie dem Honorar der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 188 StPO).

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Dispositiv
  1. P. S. ist der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig.
  2. Dafür wird er mit 15 Monaten Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei Jahren aufer- legt. 3.a) Die Adhäsionsklage der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft vom 10. Mai 2000 wird gutgeheissen und P. S. verpflichtet, der Adhäsionsklägerin Fr. 5'000.-- zu bezahlen. b) Die Adhäsionsklage der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell- schaft vom 24. September 2001 wird gutgeheissen und P. S. verpflichtet, der Adhäsionsklägerin Fr. 35'000.-- zu bezahlen.
  3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'632.-- - der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'500.-- total somit Fr. 6'132.-- gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden.
  4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 16
  5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Präsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 9. September 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SF 02 17 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Präsident Schmid, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Schäfer, Aktuar ad hoc Engel. —————— In der Strafsache des P. S ., österreichischer Staatsangehöriger, Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Claudia Ziörjen, c/o Anwaltsbüro Buchli, Caviezel, Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2002, wegen Brandstiftung in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. P. S. wuchs gemeinsam mit einem jüngeren Halbbruder und zwei jün- geren Halbschwestern in geordneten Familienverhältnissen bei den Eltern in Dieti- kon auf. Dort besuchte er die Primar- und Sekundarschule. Im Anschluss daran absolvierte der Angeklagte eine kaufmännische Lehre bei der Firma Escher & Wyss in Zürich, die er im Jahre 1974 mit Erfolg abschloss. Anschliessend arbeitete er während zwei Jahren in der Lehrfirma auf seinem erlernten Beruf. Danach bildete sich P. S. in Deutschland zum Computerprogrammierer weiter, arbeitete in der Folge aber nie in der Computerbranche. In den Jahren 1980 bis 1986 war der An- geklagte zunächst bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft und später bei der Garage Notter in Baden als Buchhalter angestellt. Von 1986 bis 1995 war P. S. als Leiter „Administration/Buchhaltung“ bei der Baufirma Kuhn in S./Segl tätig. Nach einem 1½ Jahre dauernden Aufenthalt in Kanada kehrte er im Jahre 1996 ins Engadin zurück, wo er sich erneut der Baufirma Kuhn anschloss. Daneben arbeitete der Angeklagte in Teilzeitfunktion für die Bauzeitschrift „Bauinfo“. Im Früh- jahr 1998 übernahm P. S. gemeinsam mit Fritz Weber das ehemalige Restaurant Prasüra in S., welches er seit der Sommersaison 1999 selbständig als Pub/Bar „S“ führte. P. S. ist geschieden und muss seiner Ex-Frau monatlich Fr. 2'200.-- an Un- terhaltszahlungen leisten. Seit März 2000 ist der Angeklagte mit O. verheiratet; sie leben heute jedoch getrennt. Der Angeklagte ist im schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Für das Jahr 2000 versteuerte er ein Einkommen von Fr. 12'400.--. Für die Jahre 1999, 2000 und 2001 ist P. S. in den Betreibungsregistern des Kantons Graubünden und des Kantons Basel-Stadt mit insgesamt 22 Betreibungen registriert. Den Leumundsberichten der Kantonspolizei Graubünden und Basel-Stadt vom 7. Juli 2000 bzw. 31. Januar 2002 kann nichts Nachteiliges über den Angeklag- ten entnommen werden. B. Da P. S. nach der Tat ohne Adressangabe aus dem Engadin wegge- zogen war, musste er am 25. Oktober 2000 zur Aufenthaltsausforschung ausge- schrieben werden. Anschliessend verschob der Angeklagte mehrere Untersu- chungstermine, weshalb das psychiatrische Gutachten erst am 21. Dezember 2001 erstattet werden konnte. Der Gutachter, Dr. med. R. S., stellvertretender Oberarzt der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Beverin, kommt darin zu folgender Beurtei- lung:

3 „ Aufgrund der vorliegenden Testergebnisse verfügt der Explorand über eine hohe Intelligenz. Seine Persönlichkeit ist als verschlossen, misstrauisch, eher gehemmt, unsicher und kontaktscheu, aber auch als ehrgeizig, von einem starken Geltungsbedürfnis getrieben, zu be- zeichnen. Er ist sehr um die Kontrolle seiner Affekte bemüht, kann daher bei auftretenden Gefühlsregungen, vor allem wenn es sich um aggressive Impulse handelt, in erhebliche innere Spannungszu- stände geraten. Rückblickend kann davon ausgegangen werden, dass der Explorand zum Zeitpunkt der Tat unter einer psychischen Störung im Sinne ei- ner rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Episode und somatischem Syndrom litt. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Störung des Affekts, sondern prinzipiell auch um eine Störung der kognitiven Fähigkeiten mit einer Einschränkung der Konzentra- tion der Aufmerksamkeit, aber auch des formalen und inhaltlichen Denkvermögens. Darüber hinaus stand der Explorand im Zeitpunkt der Tat unter Einfluss von Alkohol, welchen er in der Absicht seinen Antrieb zu steigern („sich Mut machen“), um die Tat ausführen zu können, konsumiert hatte.“ Die im Gutachtensauftrag vom 30. August 2000 gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: „ 1. Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Tat an einer Geistes- krankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Un- recht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufge- hoben war (Art. 10 StGB)? Nein. 2. War der Angeschuldigte zur Zeit der Tat in seiner geistigen Ge- sundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Ein- sicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja in welchem Grad (Art. 11 StGB)?

4 Der Angeschuldigte war zur Zeit der Tat in seiner geistigen Ge- sundheit derart beeinträchtigt, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat zwar erhalten, aber jedoch seine Fähig- keit zum Handeln gemäss dieser Einsicht in einem leichten bis mittleren Grad herabgesetzt war. 3. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? ●Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? ●Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvoll- zug schwer beeinträchtigt? Die psychische Störung des Angeschuldigten ist prinzipiell be- handelbar. Als zweckmässig erscheint eine ambulante psych- iatrisch-psychotherapeutische Behandlung um hierdurch eine allfällige Rückfallgefahr zu verringern. Eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt ist nicht erforderlich. Der sofortige Voll- zug einer Strafe wäre mit einer ambulanten Behandlung verein- bar. 4. Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmäs- sig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Eine psychiatrische Behandlung (beinhaltend medikamentöse sowie psychotherapeutische Massnahmen) ist nicht notwendig, jedoch zweckmässig, um den psychischen Gesundheitszu- stand des Angeschuldigten zu verbessern und eine allfällige Rückfallgefahr (Delinquenz) zu verringern.

5 5. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Nein. 6. Allfällige weitere Bemerkungen aus ihrer Sicht? Keine.“ C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legt ihrer Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde: „ P. S. führte seit Frühjahr 1998 als Gerant den „S“, ein als Pub/Bar eingerichtetes Lokal in der Chesa A. in S.. Im Mai 1999 hatte er, nachdem er seinen früheren Geschäftspartner hatte ausbezahlen müssen, gemeinsam mit B. eine Kommanditgesellschaft zum Betrieb dieses Lokals gegründet. Die Räumlichkeiten waren von der A. AG, vertreten durch R. W., welcher in der Chesa A. wohnt und dort auch ein Sportgeschäft betreibt, gemietet. Die Einrichtung des Lokals gehörte dem Angeklagten. Da das Geschäft in der Sommersaison 1999 und der folgenden Wintersaison 1999/2000 nur durchschnittlich gelaufen war, geriet P. S. durch die Auszahlung seines früheren Ge- schäftspartners in finanzielle Engpässe. Zudem war ein Umbau des Lokals dringend notwendig. Da weder die Banken noch Bekannte be- reit waren, ihm Kredit zu gewähren, kam der Angeklagte auf den Ge- danken, das Lokal anzuzünden und die Renovation des Betriebes sowie die Sanierung seiner Schulden mit Versicherungsgeldern zu finanzieren. In der Nacht vom 21. auf den 22. Mai 2000 trank P. S. zum Nachtes- sen ca. 2,5 dl Rotwein und ca. 1 dl Martini. Dazu nahm er drei Beru- higungstabletten. Anschliessend begab er sich gegen 02.00 Uhr mit seinem Fahrzeug von Maloja nach S. Baselgia, wo er den Wagen abstellte. Zu Fuss ging er zu seinem Lokal und behändigte einen vol- len Benzinkanister, den er bereits einige Tage zuvor dort deponiert hatte. Nachdem er mehrere Polster der Sitzbänke und Stühle mit Benzin übergossen hatte, deponierte er den Kanister bei der Türe des Notausgangs. Danach begab er sich erneut ins Lokal, wo er ein Zündholz anzündete. Weil die Räumlichkeit um diese Jahreszeit

6 noch geheizt war, hatten sich in der Zwischenzeit Benzindämpfe ge- bildet, welche im Augenblick der Entzündung des Streichholzes ver- pufften. Durch diese Explosion entzündeten sich die mit Brandbe- schleuniger getränkten Einrichtungsgegenstände und der Ange- klagte wurde durch den Raum geschleudert. Seine mit Benzin be- feuchteten Hosen fingen Feuer. Mit brennenden Hosen gelang es P. S. das Lokal durch den Notausgang zu verlassen und seine Kleidung anschliessend zu löschen. Danach begab er sich zu seinem Wagen und fuhr nach Hause, wobei er auf der Fahrt an verschiedenen Orten seine verbrannte Kleidung und den Benzinkanister entsorgte. Nach- dem er in der Wohnung angekommen war, bemerkte er die Schwere der an seinen Unterschenkeln erlittenen Verbrennungen, weshalb er sich in die Notfallstation der Kreisspitals Oberengadin nach Same- dan begab. Die in der Wohnung im ersten Stock des Hauses anwesende Familie R. W. wurde durch den Knall der Explosion geweckt, alarmierte die Feuerwehr und konnte das Haus rechtzeitig verlassen. Der durch den Brand entstandene Sachschaden am Mobiliar und am Lokal beläuft sich auf ca. Fr. 100'000.--. Des Weiteren wurden durch den Brand das über dem „S“ liegende Sportgeschäft, darin gelagerte Kleider und die Wohnung des Ge- schäftsinhabers verrusst. Der Schaden für die Kleider beträgt rund 50'000.--, jener für das Verkaufsgeschäft und die Wohnung Fr. 30'000.--. Die Reparaturkosten eines im Vorraum der Bar stehenden Zigarettenautomaten der Firma Restomat AG, welcher durch den Brand ebenfalls geschädigt worden war, belaufen sich auf Fr. 1'700.- -.“ D. Mit beim Untersuchungsrichteramt Samedan am 5. September 2000 eingegangenen Schreiben datierend vom 10. Mai 2000 macht die „Zürich“ Versi- cherungs-Gesellschaft adhäsionsweise eine Zivilforderung in der Höhe von Fr. 5'000.-- geltend. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft fordert mit Eingabe vom 24. September 2001 adhäsionsweise Schadenersatz in der Höhe von Fr. 35'000.--.

7 E. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantons- gerichtes von Graubünden vom 9. September 2002 waren Staatsanwalt Dr. iur. Ja- kob Grob sowie P. S. mit seiner amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Claudia Ziörjen an- wesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammen- setzung des Gerichtes erhoben. In der richterlichen Befragung bestätigte der Ange- klagte im Wesentlichen die im Verlaufe der Strafuntersuchung gemachten Aussa- gen und anerkannte die ihm zur Last gelegte Straftat. Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse legte P. S. dar, dass er seit 1½ Jahren bei einem Architekturbüro als Buchhalter tätig sei und sich damit befasse, sich auf berufsbegleitendem Weg wei- terzubilden. In den letzten beiden Jahren sei es ihm gelungen, seine Schulden kon- tinuierlich abzutragen. Seiner von ihm getrennt lebenden Frau, mit der er keinen Kontakt mehr pflege, bezahle er einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.- -. Er fühle sich gut und habe sein Leben im Griff. Deshalb habe er seit Beginn dieses Jahres auch keinen Psychotherapeuten mehr aufgesucht. Bezüglich der gegen ihn eingereichten Adhäsionsklagen der „Zürich“ Versi- cherungs-Gesellschaft vom 10. Mai 2000 im Umfang von Fr. 5'000.-- und der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 24. September 2001 im Umfang von Fr. 35'000.-- wies der Angeklagte darauf hin, dass er diese Forderun- gen zur Kenntnis genommen habe, sich über deren Bestand jedoch nicht äussern könne. Der Staatsanwalt stellte und begründete folgende Anträge: „ 1. P. S. sei der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 15 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Die amtliche Verteidigerin anerkannte den von der Staatsanwaltschaft rele- vierten Sachverhalt und schloss sich bei der rechtlichen Subsumtion der Tat als vorsätzliche Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Zur Strafzumessung verwies die amtliche Verteidigerin auf verschiedene Strafminderungsgründe wie das Handeln des Angeklagten aus

8 einer finanziellen Notlage und aus dessen damit verbundener Furcht, die Ehefrau zu verlieren, das Geständnis, der gute Leumund und die aufrichtige Reue des An- geklagten. Zudem sei der Strafmilderungsgrund der verminderten Zurechnungs- fähigkeit ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen. Im Einklang mit den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft erachtete die amtliche Verteidigerin die Voraussetzun- gen des bedingten Strafvollzugs als gegeben. Sie stellte daher folgende Anträge: „ 1. P. S. sei wegen Brandstiftung aufgrund von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten bedingt zu bestrafen.“ Währenddem Staatsanwalt Dr. iur. Grob auf eine Replik verzichtete, bekräf- tigte P. S. in seinem Schlusswort nochmals seine Reue und betonte, dass ihn nicht in erster Linie finanzielle Gründe zur Begehung der Tat bewogen hätten, sondern dafür hauptsächlich seine Furcht, im Falle einer Aufgabe des Lokals von seiner Frau verlassen zu werden, ausschlaggebend gewesen sei. Die Strafkammer zieht in Erwägung :

1. a) Gemäss Art. 221 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Abs. 1). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren (Abs. 2). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden (Abs. 3). In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter eine Feuersbrunst entfacht hat. Um als solche zu gelten, muss das Feuer eine gewisse Intensität oder Ausdehnung erreichen, so dass es vom Urheber selber nicht mehr gelöscht werden kann (BGE 117 IV 285). Nebst der Feuersbrunst bedarf es als weitere Tatbestandsmerkmale entweder des Schadens zum Nachteil eines anderen oder des Herbeiführens einer Gemeingefahr durch den Brand. Subjektiv erfordert Art. 221 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Tatbe- gehung. Der Vorsatz des Täters muss, nebst der Verursachung der Feuersbrunst,

9 auch auf die Schädigung eines anderen oder die Herbeiführung einer konkreten Gemeingefahr gerichtet sein, wobei nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz genügt (BGE 105 IV 40; PKG 1981 Nr. 11). Im Sinne des Eventualvorsatzes reicht es aus, wenn der Täter eine solche Entwicklung für möglich hält und diese für den Fall ihres Eintrittes bewusst in Kauf nimmt (BGE 107 IV 184; Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., S. 32). b) Der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt ist insofern unbestrit- ten und anerkannt, als P. S. überführt und geständig ist, in der Nacht vom 21. auf den 22. Mai 2000 in dem nicht in seinem Eigentum stehenden Lokal in der Chesa A. in S. Feuer gelegt zu haben, indem er mehrere sich darin befindliche Einrich- tungsgegenstände mit Benzin übergoss und anschliessend mit Hilfe eines Streich- holzes anzündete (Dossier 3, act. 6). Dies wurde vom Angeklagten auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt. Sein Geständnis deckt sich denn auch mit der allgemeinen Beweislage und insbesondere mit den brandtechnischen Ermittlungen der Kantonspolizei (Dossier 3, act. 1-3). Somit steht ausser Frage, dass P. S. für die Brandlegung in der Bar im Untergeschoss der Chesa A. verant- wortlich ist. c) Zusätzlich zur bereits mit 16 Personen am Brandort anwesenden Feu- erwehr S. musste aufgrund der starken Rauchentwicklung auch noch die Feuerwehr St. Moritz mit 14 weiteren Feuerwehrmännern zur Bekämpfung des von P. S. ge- legten Feuers beigezogen werden (Dossier 3, act. 1). Bereits diese Tatsache ver- deutlicht, dass das Feuer eine gewisse Intensität erreichte, die es dem Urheber ver- unmöglichte, es selbst zu löschen (vgl. BGE 105 IV 130). Dies wird auch durch die Aussage des Angeklagten, wonach das Entzünden eines Streichholzes zu einer Ex- plosion geführt habe, aufgrund derer seine Hose und die Einrichtungsgegenstände in der Bar unmittelbar Feuer gefangen hätten und er durch den Raum geschleudert worden sei, bekräftigt. Es kann daher im konkreten Fall zweifellos von einer Feu- ersbrunst im Sinne des Art. 221 StGB ausgegangen werden. Diese verursachte nicht nur an dem sich in der Bar befindlichen und P. S. gehörenden Mobiliar, son- dern auch am Lokal selbst, welches - wie das gesamte Haus - im Eigentum der A. AG stand, erheblichen Sachschaden. Zudem wurden durch den Brand und die dar- aus resultierende starke Rauchentwicklung auch das über der Bar liegende Sport- geschäft, darin gelagerte Kleider und die Wohnung der Familie W. in Mitleidenschaft gezogen. Ein durch die Feuersbrunst verursachter Schaden einer bzw. mehrerer Drittpersonen liegt somit ebenfalls vor. Ob der Angeklagte den Brand unter Her- beiführung einer Gemeingefahr verursachte, kann demzufolge offenbleiben (BGE

10 105 IV 131 E. 2). P. S. hat durch seine Handlungsweise den objektiven Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt. An einer zumindest eventualvorsätzlichen Tatbegehung durch den Angeklag- ten kann angesichts des Vorgehens und der einzelnen Tatumstände kein Zweifel bestehen. Zwar betonte P. S. anlässlich der Hauptverhandlung, dass er nur das Lokal im Untergeschoss der Chesa A. und keinesfalls das ganze Haus habe ab- brennen wollen. Dennoch war er sich im Klaren darüber, dass er durch das Anzün- den von brennbarem, mit Benzin übergossenem Material einen von ihm selber un- löschbaren Brand entfachen würde. Gemäss seiner Aussage im Einvernahmepro- tokoll vor dem zuständigen Untersuchungsrichter vom 23. Mai 2000 (Dossier 3, act.

7) war ihm zudem auch bewusst, dass aufgrund dieser Tat das Risiko einer schwe- ren Beschädigung von Dritteigentum bestand. Dies nahm er jedoch in Kauf. Der subjektive Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ist folg- lich ebenfalls erfüllt. P. S. hat sich daher der vorsätzlichen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2. P. S. hat durch sein Verhalten in der Nacht vom 21. auf den 22. Mai 2000, als er das von ihm gepachtete Lokal im Untergeschoss der Chesa A. in Brand setzte, eine konkrete Individualgefahr für Leib und Leben verursacht, da sich die Familie W. zum Zeitpunkt des Brandes in der Wohnung im ersten Stock des Hauses befand und ein Übergreifen des Feuers von der Bar auf den Wohntrakt jederzeit hätte stattfinden können (Dossier 3, act. 1). Der qualifizierte Tatbestand der Brand- stiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter wissentlich, das heisst mit direktem Vor- satz, jemanden in Gefahr bringt (BGE 123 IV 130). Der Täter muss gewusst haben, dass durch seine Brandlegung Leib und Leben von Menschen konkret gefährdet werden, wobei diese Annahme insbesondere dann getroffen werden kann, wenn dem Täter bekannt war, dass sich im angezündeten Haus schlafende Menschen befanden, welche durch das Feuer, durch Rauch oder durch Brandgase der ernst- haften Gefahr ausgesetzt waren, getötet, verletzt oder an der Gesundheit geschä- digt zu werden (vgl. PKG 1992 Nr. 15). Am subjektiven Tatbestand fehlt es hinge- gen, wenn der Täter im Sinne eines blossen Eventualvorsatzes lediglich mit der Möglichkeit rechnet, dass sich Personen im Haus aufhalten und alsdann gefährdet werden könnten (Rehberg, a.a.O., S. 34). Im vorliegenden Fall kann dem Angeklag- ten ein direkter Vorsatz nicht angelastet werden. P. S. wusste nicht, dass sich in der

11 betreffenden Nacht jemand in der Chesa A. befand. Aufgrund der Tatsache, wonach im Oberengadin viele Leute mit Beginn der Zwischensaison im Mai ihre Betriebe schliessen, um in die Ferien zu verreisen und er seit längerem kein Mitglied der in der Chesa A. wohnenden Familie W. mehr gesehen hatte, ging er vielmehr davon aus, dass sich zur Tatzeit niemand im Haus aufhielt. Somit fällt der qualifizierte Tat- bestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB ausser Betracht.

3. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den ge- samten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst hingegen Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nach- vollziehbar sein müssen. b) Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 35 StGB vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Zuchthaus. Das Verschulden von P. S. ist als schwer zu bezeichnen. Durch die Brandle- gung hat er am Lokal bzw. dessen Mobiliar, dem über der Bar liegenden Sportge- schäft und den darin gelagerten Kleidern sowie der Wohnung der Familie W. Sach- schäden von insgesamt ca. Fr. 180'000.-- verursacht. Dazu kommt, dass der Ange- klagte nicht aus einem plötzlichen Entschluss heraus handelte, sondern sich viel- mehr einen Plan zurecht gelegt hatte, wie er vorgehen wollte, um als Brandstifter unerkannt zu bleiben und die Versicherungsleistungen für das durch den Brand be- schädigte Einrichtungsmobiliar der Bar erwirken zu können. Somit steht fest, dass P. S. überwiegend aus eigenen finanziellen Interessen zur Tat schritt. Diesbezüglich kann ihm immerhin zugute gehalten werden, dass er zur Verbesserung seiner fi- nanziellen Situation - allerdings ergebnislos - versucht hatte, bei verschiedenen

12 Banken einen Kredit von Fr. 50'000.-- aufzunehmen. Zudem vermochte der Ange- klagte anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft darzulegen, dass er sich schon beinahe panisch davor fürchtete, seine Frau würde ihn im Falle eines Konkurses der als Betriebsgesellschaft für die Bar dienenden S. & Co., in welcher er als unbe- schränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) fungierte, verlassen. Strafmildernd zu berücksichtigen ist sodann die bei P. S. zum tatrelevanten Zeitpunkt in leichtem bis mittlerem Grad vorliegende Beeinträchtigung der Fähigkeit, entsprechend der Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln. Diese leichte bis mittlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB dia- gnostizierte der Gutachter der Psychiatrischen Klinik Beverin einerseits als Folge einer bereits vor dem Tatzeitpunkt vorliegenden depressiven Störung, welche durch eine für P. S. seit Längerem bestehende psychosoziale Belastungssituation aus- gelöst worden war, und anderseits als Folge des Einflusses von Alkohol, welchen der Angeklagte in der Absicht, seinen Antrieb zu steigern, um die Tat ausführen zu können, unmittelbar vor deren Begehung konsumiert hatte. Strafmindernd wirkt sich bei P. S. sein Geständnis und die bekundete Ein- sicht in das Unrecht seiner Tat aus. Im selben Sinne sind ihm auch seine Vorstra- fenlosigkeit und sein korrektes Verhalten während des ganzen Strafverfahrens an- zurechnen. Andere Straferhöhungs- und Strafschärfungsgründe liegen demge- genüber nicht vor. In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erachtet die Strafkammer daher eine Strafe von 15 Monaten Gefängnis als angemessen.

4. a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob P. S. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu gewähren ist. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen hierfür gegeben sind. b) Die objektive Voraussetzung, dass der Verurteilte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verbüsst hat, ist bei P. S. erfüllt. In subjektiver Hinsicht wird gefordert, dass Vorleben und Charakter des Ver- urteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von wei- teren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und dass er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden im Rahmen des ihm Zumutbaren ersetzt

13 hat. Die zweitgenannte Bedingung ist vorliegend allerdings nicht von Bedeutung, da eine Festsetzung der Schadenersatzpflicht im erwähnten Sinne erst anlässlich der Hauptverhandlung durch die Strafkammer des Kantonsgerichtes vorgenommen wurde. Die anderen genannten Umstände müssen aber eine günstige Prognose zulassen. Die Besserungsaussichten sind auf Grund der Gesamtheit des Verhal- tens und der Gesinnung des Schuldigen zu beurteilen (Rehberg, Strafrecht II, 7. Aufl., S. 87). Für die Annahme künftigen Wohlverhaltens von P. S. sprechen vorweg sein Vorleben, sein Charakter, sowie die bekundete Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Weder vor noch nach der Tat ist er sonstwie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit nunmehr 1½ Jahren arbeitet er in der Buchhaltungsabteilung eines Architektur- büros. Zu beachten ist ebenfalls, dass sich P. S. freiwillig während mehr als einem Jahr regelmässigen psychotherapeutischen Behandlungen unterzogen hat. Er kommt den Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ex-Frau sowie seiner von ihm ge- trennt lebenden Ehefrau pünktlich nach und ist ständig darum bemüht, die aus dem Barbetrieb in S. entstandenen Schulden weiter abzutragen. Darüber hinaus will er auch den durch die Brandlegung verursachten Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, wieder gut machen. Gesamthaft gesehen lassen die genannten Umstände eine günstige Prognose für den Angeklagten zu, so dass der Vollzug der 15-monatigen Gefängnisstrafe einstweilen aufzuschieben ist. Angesichts dieser günstigen Pro- gnose rechtfertigt es sich, die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. c) Gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB kann der Richter dem Verurteilten für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbeson- dere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholi- sche Getränke und Schadensdeckung innerhalb einer bestimmten Frist. Im vorlie- genden Fall stellt sich die Frage, ob P. S. gestützt auf das psychiatrische Gutachten der Klinik Beverin die Weisung zu erteilen ist, sich einer psychiatrischen bzw. psy- chotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Das Gutachten äussert sich dies- bezüglich allerdings nicht derart eindeutig, dass sich eine solche als geradezu un- umgänglich erweisen würde. Es darf zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Tat von P. S. nicht auf eine generelle Neigung zur Brandlegung zurückzu- führen ist. Unter Berücksichtigung seines Vorlebens und seines Wohlverhaltens in der seither verstrichenen Zeit kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Rückfallgefahr als sehr gering einzustufen ist. Im Übrigen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich P. S. bereits während über einem Jahr von einer Spezialistin psychotherapeutisch behandeln liess und auch nach Abschluss dieser Therapie

14 weiterhin seinen Hausarzt in regelmässigen Abständen von zwei bis drei Monaten aufsucht. Von der Erteilung einer Weisung gegenüber P. S., sich einer psychiatri- schen Behandlung zu unterziehen, kann demnach abgesehen werden.

5. a) Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO entscheidet das Gericht über fristge- recht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet, andernfalls wird die Klage an den ordentlichen Richter überwiesen. b) Mit beim Untersuchungsrichteramt Samedan am 5. September 2000 eingegangener Klage vom 10. Mai 2000 machte die „Zürich“ Versicherungs-Gesell- schaft, Regionalsitz Ostschweiz, gegen P. S. adhäsionsweise eine Forderung von Fr. 5'000.-- für die Beschädigung von Teppichböden, Wänden und einer Sitzgruppe der Wohnung in der Chesa A. geltend. Die Klägerin hatte gestützt auf Art. 72 VVG als Versicherer den Anspruch von R. W. übernommen (Dossier 1, act. 9 und 12). Da die Klage rechtzeitig eingereicht wurde, der geltend gemachte Anspruch hinrei- chend ausgewiesen ist und ein Beleg über die Schadensbereinigung vorliegt, steht ihrer Gutheissung nichts entgegen. P. S. wird daher verpflichtet, der „Zürich“ Versi- cherungs-Gesellschaft Fr. 5'000.-- zu bezahlen. c) Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Direktion Bern, reichte am 24. September 2001 eine Adhäsionsklage, die in ihrer Höhe der an R. W. für die beschädigten Waren im Sportgeschäft der Chesa A. ausbezahlten Entschädigung von Fr. 35'000.-- entsprach, ein. Demnach war auch in diesem Scha- densfall gestützt auf Art. 72 VVG eine Anspruchssubrogation erfolgt (Dossier 1, act. 23). Zur Begründung der Klage legte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsge- sellschaft eine Entschädigungsvereinbarung zwischen ihr und R. W. sowie eine de- taillierte Schadenzusammenstellung bei. Somit ist die adhäsionsweise geltend ge- machte Forderung substanziert und überdies auch fristgerecht eingeklagt worden. Die Klägerin hat demnach Anrecht auf den erwähnten Betrag. P. S. wird verpflichtet, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft Fr. 35'000.-- zu bezahlen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, bestehend aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, der Gerichts- gebühr sowie dem Honorar der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 188 StPO).

15 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. P. S. ist der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Dafür wird er mit 15 Monaten Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei Jahren aufer- legt. 3.a) Die Adhäsionsklage der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft vom 10. Mai 2000 wird gutgeheissen und P. S. verpflichtet, der Adhäsionsklägerin Fr. 5'000.-- zu bezahlen. b) Die Adhäsionsklage der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell- schaft vom 24. September 2001 wird gutgeheissen und P. S. verpflichtet, der Adhäsionsklägerin Fr. 35'000.-- zu bezahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'632.--

- der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--

- und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'500.-- total somit Fr. 6'132.-- gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

16 6. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Präsident: Der Aktuar ad hoc: